Jahreshauptversammlung: Freitag, 24.10.2025 um 20:00 Uhr

In der Jahreshauptversammlung wird über die folgende Satzungsänderung abgestimmt:

§22 Vergütung für Vereinstätigkeit

NEU:

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergütet werden.
  3. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen, insbesondere gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale).
  4. Über die Gewährung und die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand im Rahmen der steuer- und haushaltsrechtlichen Vorgaben.
  5. Weiterhin haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Anspruch auf Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen gemäß § 670 BGB.

ALT:

  1. Die Vereins- Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach§ 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.(2) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlungen einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigungen zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der 1. Vorsitzende ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGBfür solche Aufwendungen/öhnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtliehen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungssatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Vereinsordnung des Vereins, die vom Vereinsvorstand erlassen und geändert wird.

Die Spiele des FC Wuchzenhofen sind unter dem folgenden Link aufgeführt:

https://www.fussball.de/verein/fc-wuchzenhofen-06-wuerttemberg/-/id/00O6S683ES000000VTVG0001VVHOHQOM#!/

Allgemeines: